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Liebe Freunde,
wir gratulieren dem neuen Vorsitzenden Dirk Weidemann und dem neuen stellvertretenden Vorsitzenden Markus Hünnekens zu Ihrer Wahl! Gleichzeitig möchten wir uns herzlich bei Wolfgang Huber und Denise Lamontaine für Ihren Einsatz in den vergangenen zwei Jahren bedanken.
Bild: Hinten von links nach rechts: Michael Beckmann (Geschäftsführer filmforum GmbH), Fabian Freund (Beisitzer). Vorne von links nach rechts: Editha Bongartz (Kassenführerin), Wolfgang Huber (bisheriger Vorsitzender), Dirk Weidemann (neuer Vorsitzender)
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Hier erhalten Sie Infos zum Datenschutz des Vereins als PDF.
Zur Geschichte des 'freunde des filmforum e.V.'
Mit einer Spende können Sie das filmforum Duisburg unterstützen.
Spendenkonto bei der Sparkasse Duisburg:
freunde des filmforum e.V.
IBAN: DE83 3505 0000 0200 0560 18
BIC: DUISDE33XXX
Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbestätigung aus. Bitte schreiben Sie uns dazu eine E-Mail mit Ihrem Namen und Ihrer Postanschrift an info@filmforum-freunde.de
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "freunde des filmforum e.V.". Er hat seinen Sitz in Duisburg und strebt die Eintragung als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister an.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Filmkunst und -kultur durch Unterstützung der filmforum – kommunales Kino & filmhistorische Sammlung der Stadt Duisburg GmbH bei der Verwirklichung derer originären Aufgaben: der Präsentation des Films und mit ihm im Zusammenhang stehender Personen in ihrer historischen Entwicklung, den verschiedenen Genres, Stilen und Bewegungen sowie technischen und ästhetischen Aspekten.
2. Die Verfolgung des Vereinszwecks soll insbesondere durch die Übernahme folgender Aufgaben erfolgen:
- der Förderung von medienpädagogischen Programmen des kommunalen Kinos
- der Bezuschussung von Ankäufen für die Sammlungen des filmforum
- der (Mit-) Finanzierung von Filmprojekten zur Geschichte der Stadt Duisburg
- der Einladung von Gästen aus der Filmbranche
- der Organisation und/oder Unterstützung von Veranstaltungen zur
Filmgeschichte, Filmtheorie und Filmanalyse.
- der Herausgabe von Publikationen.
§ 4 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Es gibt ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder.
2. Ordentliche oder fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins nachhaltig fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf einem Tätigkeitsgebiet des Vereins (Förderung der Filmkunst und -kultur) erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann jeweils durch Kündigung unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende beendet werden. Außerdem kann aus wichtigem Grund die Migliederversammlung ein Mitglied mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschließen. Ein wichtiger Grund ist insbes. bei schweren Verstößen gegen den Vereinszweck gegeben. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein durch einmalige Zuwendungen unterstützen, erwerben mit dieser Förderung keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und bei Beachtung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angaben von Gründen oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangen.
3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Stimmen können nicht delegiert werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die in der Einladung angekündigt sein müssen, bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt seine Entlastung und legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenführer(in).
- dem/der Geschäftsführer(in) der filmforum GmbH bzw. bei Vorhandsein mehrerer
Geschäftsführer jeder von ihnen
- dem/der Beisitzer(in)
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des/der Geschäftsführer/s der filmforum GmbH von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die jeweiligen Geschäftsführer/innen ist/sind Mitglied/er des Vorstandes kraft Amtes. Der Vorstand bleibt bis zum Abschluß von Neuwahlen im Amt.
3. Der/die stellvertretende Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die jeweiligen Geschäftsführer der filmforum GmbH (AG Duisburg – HR B 16523) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich – darunter jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende (§ 26 Abs.2 BGB).
4. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
5. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom (von der) Schriftführer(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
6. Der Vorstand setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Kindernothilfe, Duisburg e.V.. Infolge dieses Beschlusses hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestimmen.
Duisburg, 20.09.2020